zu den §§
162 - 165 StVollzG
vom 6. Januar 2005
Just III A 12
Aufgrund des §
6 Abs. 2 Buchstabe b) AZG
wird bestimmt:
1
Bildung von
Anstaltsbeiräten
Bei
jeder Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin wird ein Anstaltsbeirat
gebildet.
2
Aufgaben des Anstaltsbeirates
- Die
Aufgabe des Anstaltsbeirates ergibt sich aus § 163 StVollzG.
Daneben obliegt es ihm, der Öffentlichkeit die konkreten
Vollzugsbedingungen und die vielfältigen Probleme der
Justizvoll-zugsanstalt zu vermitteln sowie um Verständnis
für
die Belange eines auf Resozialisierung aus-gerichteten Justizvollzuges
zu werben.
- Die Mitglieder des Anstaltsbeirates nehmen ihre Aufgaben
ehrenamtlich wahr.
- Der Anstaltsbeirat hat nicht die Funktion einer
Beschwerdeinstanz.
Seine Mitglieder können jedoch namentlich Wünsche,
Anregungen
und Beanstandungen entgegennehmen.
3
Vertrauensvolle
Zusammenarbeit
Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit
sollen die
Mitglieder des Anstaltsbeirates vertrauensvoll mit der Anstaltsleitung
und den Bediensteten zusammenarbeiten. Grundlage einer solchen
Kooperation ist die wechselseitige Unterrichtung über alle
wichtigen Angelegenheiten des Vollzuges.
4
Befugnisse der
Beiratsmitglieder
- Die
Befugnisse der Mitglieder des Anstaltsbeirats ergeben sich aus
§
164 StVollzG. Anstaltsbesichtigungen während des
Nachtverschlusses bedürfen der Zustimmung der/des jeweiligen
Anstaltsleiterin/Anstaltsleiters.
- Den Beiratsmitgliedern kann bei Vorliegen eines berechtigten
Interesses auf Antrag Einsicht in die Gefangenen-Personalakten
gewährt werden, wenn der/die betroffene Gefangene einwilligt
und schutzwürdige Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
5
Verschwiegenheitspflicht
und Unabhängigkeit der Beiratsmitglieder
- Jedes Beiratsmitglied hat sich durch
Unterschrift
zu verpflichten,
- seine Aufgaben
gewissenhaft zu
erfüllen,
- außerhalb seines Amtes über vertrauliche
Angelegenheiten,
insbesondere über personenbezogene Daten der Gefangenen, auch
nach Beendigung seines Amtes Verschwiegenheit zu bewahren.
- Der Anstaltsbeirat und
seine Mitglieder sind nicht
weisungsgebunden.
6
Zusammensetzung
der Anstaltsbeiräte
- Der
Anstaltsbeirat
der Justizvollzugsanstalt Tegel besteht aus
zwölf Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat
der Jugendstrafanstalt Berlin besteht aus neun
Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Moabit besteht
aus neun
Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Plötzensee
besteht
aus sieben Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt für Frauen
Berlin
besteht aus sechs Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde
besteht aus
sechs Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg
besteht
aus fünf Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Düppel besteht
aus
fünf Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Heiligensee
besteht aus fünf Mitgliedern.
- Der Anstaltsbeirat der Jugendarrestanstalt Berlin besteht
aus
drei Mitgliedern.
- Die Senatsverwaltung
für Justiz kann die
Mitgliederzahl
der
Anstaltsbeiräte in Abstimmung mit der/dem jeweiligen
Vorsitzenden
vorübergehend erhöhen.
7
Berufungsvoraussetzungen
der Beiratsmitglieder
- Als
Mitglieder des Anstaltsbeirates sollen Personen berufen werden, die
Verständnis für die Aufgaben und Ziele des
Justizvollzuges
haben und bereit sind, im Zusammenwirken mit den im Vollzug
Tätigen (§ 154 Abs. 1 StVollzG) die
Bemühungen um die
Erreichung des Vollzugszieles (§ 2 StVollzG) zu
unterstützen.
Sie sollen ihren Arbeits- und Wirkungsschwerpunkt in Berlin haben.
- Es können namentlich Personen berufen werden, die
besondere
Erfahrungen auf dem Gebiet des Justizvollzuges besitzen oder einer
Organisation angehören, die sich die Betreuung von Gefangenen,
Haftentlassenen oder vergleichbaren Personengruppen zur Aufgabe gemacht
hat oder deren Tätigkeit zur Erfüllung der Aufgaben
des
Justizvollzuges beiträgt.
- Vollzugsbedienstete, sowie Personen, die in kommerziellen
Beziehungen zu einer Justizvollzugsanstalt stehen, dürfen
nicht
zu Mitgliedern des Anstaltsbeirates berufen werden.
8
Amtszeit
- Die
Mitglieder des Anstaltsbeirates werden durch die Senatsverwaltung
für Justiz für einen Zeitraum von zwei Jahren
berufen. Die
Berufung kann erneuert werden.
- Die Senatsverwaltung für Justiz kann Mitglieder des
Anstaltsbeirates aus wichtigem Grund abberufen. Der/dem Vorsitzenden
ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9
Vorsitz
- Der
Anstaltsbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und
eine/n oder zwei Stellver-treterlinnen mit den Stimmen der Mehrheit
seiner Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist eine Abwahl
möglich. Wahl oder Abwahl derldes Vorsitzenden oder
ihrer/seiner
Stellvertreterlinnen kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende
Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates rechtzeitig vor der Sitzung
schriftlich zugegangen ist.
- Die/der
Vorsitzende führt die Geschäfte und
vertritt den
Anstaltsbeirat in der Öffentlichkeit.
10
Verfahrensregelung
- Die/der
Vorsitzende beruft die Sitzungen des Anstaltsbeirates ein.
Ihr/Ihm obliegt die Sitzungsleitung, sofern sie/er sie nicht einem
anderen überträgt.
- Der Anstaltsbeirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens
die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Die Beiratsmitglieder können sich nicht durch
beiratsfremde
Personen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts
auf
ein anderes Beiratsmitglied ist unzulässig.
11
Sitzungsniederschriften
und Anwesenheitslisten
- Für jede Sitzung ist eine
Anwesenheitsliste zu
führen, in die
sich die Mitglieder durch eigenhändige Unterschrift
einzutragen
haben. Über die Ergebnisse der Beiratssitzung soll eine
Niederschrift gefertigt werden.
- Die Anwesenheitsliste sowie die Ergebnisniederschrift sind
der
Senatsverwaltung für Justiz zuzuleiten, letztere
darüber
hinaus auch der jeweiligen Anstaltsleitung.
12
Wahl- und
Geschäftsordnungen
Ergänzende
Regelungen zu den Nummern 9, 10 und 11 können die
Beiräte in
Wahl- und Geschäftsordnungen selbst treffen.
13
Aufgabenverteilung
des Anstaltsbeirates
Der
Anstaltsbeirat soll eine Aufgabenverteilung vornehmen, die auch
vorsehen soll, welche Mitglieder für welche Teil- oder
Nebenanstalten zuständig sind. Diese sollen ihre Aufgaben in
enger
Zusammenarbeit mit der jeweiligen Teil- oder Nebenanstaltsleitung
wahrnehmen.
14
Sitzungsgeld
- Die
Mitglieder des Anstaltsbeirates erhalten als Entschädigung
für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld nach
Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Entschädigung der Mitglieder der
Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und
sonstiger
ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979
(GVBI. S. 826), zuletzt geändert durch Artikel X der
Verordnung
zur Anpassung von Rechtsverordnungen an die
Wäh-rungsumstellung
auf Euro (Berliner Euro-Anpassungsverordnung) vom 29. Mai 2001 (GVBI.
S.165).
- Die
Mitglieder des Anstaltsbeirates genießen
während
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Versicherungsschutz nach
§ 2
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
15
Berliner
Vollzugsbeirat
- Für den Bereich des Justizvollzuges
des Landes Berlin wird der
Berliner Vollzugsbeirat gebildet.
- Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus mindestens 17 und
höchstens 19 Mitgliedem, und zwar
- den
Vorsitzenden der Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen
Gremien bestimmten Mitgliedern,
- weiteren
Mitgliedern, die aufgrund
ihrer beruflichen Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu
einer
Organisation (z. B. Behörden, Kirchen, Verbänden,
Wissenschaft und Medien) besonders geeignet sind, die Belange des
Vollzuges im Sinne von Nummer 16 dieser Ausführungsvorschrift
zu
unterstützen.
16
Aufgaben
des
Berliner Vollzugsbeirates, Zusammenarbeit
- Der
Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der Planung und Fortentwicklung des
Vollzuges beratend mit und wirbt in der Öffentlichkeit um
Verständnis für die Belange eines auf
Resozialisierung
ausgerichteten Vollzuges. Er unterstützt die Senatsverwaltung
für Justiz durch Anregungen und
Verbesserungsvorschläge in
grundlegenden Angelegenheiten.
- Der Berliner Vollzugsbeirat und die Vollzugsabteilung der
Senatsverwaltung für Justiz sollen sich im gemeinsamen
Interesse
einer Verbesserung des Vollzuges gegenseitig über
Grundsatz-angelegenheiten des Berliner Vollzuges informieren, um eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit zu ermöglichen.
17
Organisation
und Geschäftsführung
Der
Berliner Vollzugsbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n
Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen (Vorstand). Der Vorstand
führt die Geschäfte und vertritt den Berliner
Vollzugsbeirat
in der Öffentlichkeit.
18
Anwendbare
Vorschriften
Soweit
für den Berliner Vollzugsbeirat keine abweichenden Regelungen
getroffen sind, gelten die Nummern 2 Absätze 2 und 3, 3 bis 5,
7
bis 12, 14 dieser Ausführungsvorschriften entsprechend.
19
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese
Ausführungsvorschrift tritt am 10. Januar 2005 in Kraft. Sie
tritt
am 9. Januar 2010 außer Kraft.
Berlin, 6. Januar 2005
Senatsverwaltung für Justiz