Berliner Vollzugsbeirat

Ausführungsvorschrift

zu den §§ 162 - 165 StVollzG
vom 6. Januar 2005
Just III A 12
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b) AZG
wird bestimmt:

1
Bildung von Anstaltsbeiräten

Bei jeder Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin wird ein Anstaltsbeirat gebildet.

2
Aufgaben des Anstaltsbeirates

  1. Die Aufgabe des Anstaltsbeirates ergibt sich aus § 163 StVollzG. Daneben obliegt es ihm, der Öffentlichkeit die konkreten Vollzugsbedingungen und die vielfältigen Probleme der Justizvoll-zugsanstalt zu vermitteln sowie um Verständnis für die Belange eines auf Resozialisierung aus-gerichteten Justizvollzuges zu werben.

  2. Die Mitglieder des Anstaltsbeirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

  3. Der Anstaltsbeirat hat nicht die Funktion einer Beschwerdeinstanz. Seine Mitglieder können jedoch namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen.

3
Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit sollen die Mitglieder des Anstaltsbeirates vertrauensvoll mit der Anstaltsleitung und den Bediensteten zusammenarbeiten. Grundlage einer solchen Kooperation ist die wechselseitige Unterrichtung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vollzuges.

4
Befugnisse der Beiratsmitglieder

  1. Die Befugnisse der Mitglieder des Anstaltsbeirats ergeben sich aus § 164 StVollzG. Anstaltsbesichtigungen während des Nachtverschlusses bedürfen der Zustimmung der/des jeweiligen Anstaltsleiterin/Anstaltsleiters.

  2. Den Beiratsmitgliedern kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Antrag Einsicht in die Gefangenen-Personalakten gewährt werden, wenn der/die betroffene Gefangene einwilligt und schutzwürdige Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

5
Verschwiegenheitspflicht und Unabhängigkeit der Beiratsmitglieder

  1. Jedes Beiratsmitglied hat sich durch Unterschrift zu verpflichten,

      1. seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

      2. außerhalb seines Amtes über vertrauliche Angelegenheiten, insbesondere über personenbezogene Daten der Gefangenen, auch nach Beendigung seines Amtes Verschwiegenheit zu bewahren.

  2. Der Anstaltsbeirat und seine Mitglieder sind nicht weisungsgebunden.

6
Zusammensetzung der Anstaltsbeiräte

      1. Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Tegel besteht aus zwölf Mitgliedern. 

      2. Der Anstaltsbeirat der Jugendstrafanstalt Berlin besteht aus neun Mitgliedern.

      3. Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Moabit besteht aus neun Mitgliedern.

      4. Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Plötzensee besteht aus sieben Mitgliedern.

      5. Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin besteht aus sechs Mitgliedern.

      6. Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde besteht aus sechs Mitgliedern.

      7. Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg besteht aus fünf Mitgliedern.

      8. Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Düppel besteht aus fünf Mitgliedern.

      9. Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Heiligensee besteht aus fünf Mitgliedern.

      10. Der Anstaltsbeirat der Jugendarrestanstalt Berlin besteht aus drei Mitgliedern.

  1. Die Senatsverwaltung für Justiz kann die Mitgliederzahl der Anstaltsbeiräte in Abstimmung mit der/dem jeweiligen Vorsitzenden vorübergehend erhöhen.

7
Berufungsvoraussetzungen der Beiratsmitglieder

  1. Als Mitglieder des Anstaltsbeirates sollen Personen berufen werden, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzuges haben und bereit sind, im Zusammenwirken mit den im Vollzug Tätigen (§ 154 Abs. 1 StVollzG) die Bemühungen um die Erreichung des Vollzugszieles (§ 2 StVollzG) zu unterstützen. Sie sollen ihren Arbeits- und Wirkungsschwerpunkt in Berlin haben.

  2. Es können namentlich Personen berufen werden, die besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Justizvollzuges besitzen oder einer Organisation angehören, die sich die Betreuung von Gefangenen, Haftentlassenen oder vergleichbaren Personengruppen zur Aufgabe gemacht hat oder deren Tätigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzuges beiträgt.

  3. Vollzugsbedienstete, sowie Personen, die in kommerziellen Beziehungen zu einer Justizvollzugsanstalt stehen, dürfen nicht zu Mitgliedern des Anstaltsbeirates berufen werden.

8
Amtszeit

  1. Die Mitglieder des Anstaltsbeirates werden durch die Senatsverwaltung für Justiz für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen. Die Berufung kann erneuert werden.

  2. Die Senatsverwaltung für Justiz kann Mitglieder des Anstaltsbeirates aus wichtigem Grund abberufen. Der/dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

9
Vorsitz

  1. Der Anstaltsbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder zwei Stellver-treterlinnen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl derldes Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterlinnen kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich zugegangen ist.
  2. Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte und vertritt den Anstaltsbeirat in der Öffentlichkeit.

10
Verfahrensregelung

  1. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Anstaltsbeirates ein. Ihr/Ihm obliegt die Sitzungsleitung, sofern sie/er sie nicht einem anderen überträgt.

  2. Der Anstaltsbeirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  3. Die Beiratsmitglieder können sich nicht durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist unzulässig.

11
Sitzungsniederschriften und Anwesenheitslisten

  1. Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, in die sich die Mitglieder durch eigenhändige Unterschrift einzutragen haben. Über die Ergebnisse der Beiratssitzung soll eine Niederschrift gefertigt werden.

  2. Die Anwesenheitsliste sowie die Ergebnisniederschrift sind der Senatsverwaltung für Justiz zuzuleiten, letztere darüber hinaus auch der jeweiligen Anstaltsleitung.

12
Wahl- und Geschäftsordnungen

Ergänzende Regelungen zu den Nummern 9, 10 und 11 können die Beiräte in Wahl- und Geschäftsordnungen selbst treffen.


13
Aufgabenverteilung des Anstaltsbeirates

Der Anstaltsbeirat soll eine Aufgabenverteilung vornehmen, die auch vorsehen soll, welche Mitglieder für welche Teil- oder Nebenanstalten zuständig sind. Diese sollen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Teil- oder Nebenanstaltsleitung wahrnehmen.

14
Sitzungsgeld

  1. Die Mitglieder des Anstaltsbeirates erhalten als Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBI. S. 826), zuletzt geändert durch Artikel X der Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an die Wäh-rungsumstellung auf Euro (Berliner Euro-Anpassungsverordnung) vom 29. Mai 2001 (GVBI. S.165).

  2. Die Mitglieder des Anstaltsbeirates genießen während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Versicherungsschutz nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

15
Berliner Vollzugsbeirat

  1. Für den Bereich des Justizvollzuges des Landes Berlin wird der Berliner Vollzugsbeirat gebildet.

  2. Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus mindestens 17 und höchstens 19 Mitgliedem, und zwar

      1. den Vorsitzenden der Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen Gremien bestimmten Mitgliedern,

      2. weiteren Mitgliedern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Organisation (z. B. Behörden, Kirchen, Verbänden, Wissenschaft und Medien) besonders geeignet sind, die Belange des Vollzuges im Sinne von Nummer 16 dieser Ausführungsvorschrift zu unterstützen.

16
Aufgaben des Berliner Vollzugsbeirates, Zusammenarbeit

  1. Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der Planung und Fortentwicklung des Vollzuges beratend mit und wirbt in der Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange eines auf Resozialisierung ausgerichteten Vollzuges. Er unterstützt die Senatsverwaltung für Justiz durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Angelegenheiten.

  2. Der Berliner Vollzugsbeirat und die Vollzugsabteilung der Senatsverwaltung für Justiz sollen sich im gemeinsamen Interesse einer Verbesserung des Vollzuges gegenseitig über Grundsatz-angelegenheiten des Berliner Vollzuges informieren, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu ermöglichen.

17
Organisation und Geschäftsführung

Der Berliner Vollzugsbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen (Vorstand). Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Berliner Vollzugsbeirat in der Öffentlichkeit.


18
Anwendbare Vorschriften

Soweit für den Berliner Vollzugsbeirat keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Nummern 2 Absätze 2 und 3, 3 bis 5, 7 bis 12, 14 dieser Ausführungsvorschriften entsprechend.


19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Ausführungsvorschrift tritt am 10. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt am 9. Januar 2010 außer Kraft.
Berlin, 6. Januar 2005
Senatsverwaltung für Justiz