Bis Ende 1976 wurden die Dinge im Strafvollzug in Deutschland im Rahmen der Rechtskonstruktion des »Besonderen Gewaltverhältnisses« geregelt. Hierzu gab es eine größere Anzahl von Verwaltungsvorschriften. Am 01.01.1977 trat das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in Kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht 1972 entschieden hatte, dass zur Regelung der Verhältnisse im Strafvollzug ein ordentliches Gesetz notwendig sei, denn der Freiheitsentzug und seine Folgewirkungen stellten erhebliche Eingriffe in das Leben der Betroffenen dar.
Mit dem Strafvollzugsgesetz wurde auch die Mitwirkung der Allgemeinheit an den Zielen des Strafvollzuges gesetzlich verankert. Ein Prinzip, das es gibt seit Strafvollzug existiert, früher überwiegend in der Form der Einbeziehung wohltätiger Organisationen (etwa christlicher Gemeinden), heute in der Tätigkeit von Vollzugshelfer/inne/n, die einzelne Gefangene in Haft, im Übergang in die Freiheit und in dieser selbst unterstützen sollen, und mit den Beiräten.
Aufgabe der Anstaltsbeiräte ist, »bei der Gestaltung des Vollzuges und der Betreuung der Gefangenen mitzuwirken«; »sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung«(§ 163 StVollzG). - In Berlin gibt es derzeit 10 selbstständige Justizvollzugsanstalten (JVAen) und dementsprechend 10 Anstaltsbeiräte. Sie werden von der Senatsverwaltung nach Vorschlägen z.B. gemeinnütziger Organisationen berufen. Und selbstverständlich arbeiten sie ehrenamtlich unabhängig.
Im Berliner Vollzugsbeirat (BVB) sind die Vorsitzenden der Anstaltsbeiräte zusammengefasst; hinzu kommen Vertreter/innen gesellschaftlicher Institutionen, deren Mitwirkung erwünscht ist, wie z.B. der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, der Ärzte- und der Rechtsanwaltskammer, der Freien Wohlfahrtspflege u.ä.. Die ebenfalls von der Justizverwaltung berufenen Mitglieder haben die Aufgabe, »sich für die Ziele und die Fortentwicklung des Strafvollzuges in den Haftanstalten und in der Öffentlichkeit zu engagieren«. Auch sie arbeiten ehrenamtlich.
Die Einbeziehung «normaler Menschen» und Repräsentanten der Gesellschaft in das gesetzesgemäße Ziel des Strafvollzuges, nämlich dass »der Gefangene fähig werden soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen« (§ 2 StVollzG; damit soll gleichzeitig der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten bewirkt werden), beruht auf der Erkenntnis, dass nicht wiedereingegliedert werden kann, wer körperlich und geistig ausgeschlossen ist.
Die Anstaltsbeiräte und der Vollzugsbeirat befassen sich, mit der ihnen jeweils zugeschriebenen Gewichtung, mit fast allen Problemkreisen des Vollzuges, von der Unterbringung (in teilweise über 100 Jahre alten Zellen) über Drogenprobleme und medizinische Versorgung bis hin zu den Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs aus der Haft heraus.
Schwerpunkte der Arbeit sind in den letzten Jahren insbesondere der Ausbau des Offenen Vollzuges gewesen, der die preiswerteste und erfolgreichste Variante des Strafvollzuges darstellt, weiterhin Maßnahmen zum Abbau der Überbelegung in den Haftanstalten und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Gefangene.
In Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsveranstaltungen, in Unterredungen mit Politikern und den Senatoren bzw. Senatorinnen für Justiz werben die Mitglieder der Beiräte um einen möglichst am Ziel orientierten und von ungesetzlichen Rache- oder Sühneforderungen freien Umgang mit Straftätern und Straftäterinnen.
2003