Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative für die Einsetzung eines Strafvollzugsbeauftragten (Juli 2008)


Die berliner Oppositionsparteien CDU, FDP und Grüne haben den Vorschlag gemacht, dem Beispiel Nordrhein-Westfalens folgend, einen Vollzugsbeauftragten zu bestellen, der sich um die Belange des Strafvollzugs und die Probleme von Gefangenen und Vollzugsbediensteten kümmern, Sprechstunden in den Anstalten halten und dem Abgeordnetenhaus berichten solle. Der Berliner Vollzugsbeirat nimmt durch seinen Vorstand folgendermaßen Stellung:


Vorläufige Stellungnahme des Vorstandes des Berliner Vollzugsbeirates (BVB) zum Antrag vom 01.07.08 der Oppositionsparteien CDU, Bündnis90/Grüne und FDP zur Einsetzung eines Vollzugsbeauftragten für den Strafvollzug


Der Vorstand des BVB nimmt vorläufig zu der uns am 15.07.08 durch die Senatsverwaltung für Justiz erstmals zur Kenntnis gelangten Initiative wie folgt Stellung:


  1. Die dem Vollzugsbeauftragten zugeschriebenen Aufgaben sind so gut wie deckungsgleich mit den Aufgaben, die der Senat von Berlin schon seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgeset-zes den Anstaltsbeiräten und dem Berliner Vollzugsbeirat mit den Ausführungsvorschriften (AVen) zu den §§ 162 – 165 StVollzG zugeordnet hat.

  2. Es gibt erheblichen Bedarf für eine institutionelle Beobachtung und Betreuung im Sinne des gestellten Antrages. Die Anstaltsbeiräte und der Berliner Vollzugsbeirat, die 1975 vom Gesetzgeber mit entsprechenden Zielsetzungen geschaffen worden sind, können diesen Aufgaben nur unvollständig gerecht werden, da sie ausschließlich ehrenamtlich und ohne unabhängige hauptamtliche Unterstützung, also insbesondere einem Büro für die Organi-sation der vielfältigen Aufgaben, arbeiten müssen. (Die Justizverwaltung, die vordem immerhin noch die Erstellung der Sitzungsprotokolle organisierte, besorgt inzwischen im Wesentlichen nur noch die Einladungen zu den BVB-Sitzungen.) – Der sich inzwischen Ombudsmann nennende, formal ehrenamtlich tätige Vollzugsbeauftragte in NRW, auf den die eingangs genannte parlamentarische Initiative Bezug nimmt, wurde nach der Tötung eines Gefangenen in der JVA Siegburg initiiert, und wurde bei einem Jahresetat von 200.000 Euro mit einem hauptamtlichen Mitarbeiterstab von vier Personen ausgestattet; darunter eine Staatsanwältin und ein Sozialinspektor.


    Die rein ehrenamtlichen Anstaltbeiräte und der BVB sollen dagegen (seit 1975, s.o.) kein Puffer zwischen Betroffenen und Behörden und auch kein neuer Verwaltungspartner für das Parlament sein, sondern als Teil der Öffentlichkeit »an den Konflikten teilnehmen«, Impulse geben, und für Fortentwicklung und Interessen des Strafvollzuges werben.


  3. Ob prinzipiell ein/e Vollzugsbeauftragte/r oder die Anstaltsbeiräte und der BVB die auch von der Initiative genannten Aufgaben besser erfüllen können oder sollen, kann unseres Erachtens gegenwärtig nicht eindeutig entschieden werden, da die finanziellen und damit organisatorischen Grundbedingungen sehr unterschiedlich sind; s.o. zu 2.

  4. Der erste Jahresbericht 2007/2008 des Nordrhein-Westfälischen Vollzugsbeauftragten entspricht nicht in allen Aspekten dem, was im hier bezuggenommenen parlamentarischen Antrag zu ihm hervorgehoben wird. Er vermittelt jedoch den Eindruck sehr guter und intensiver Arbeit im Rahmen des Möglichen. Es sticht auch heraus, dass sich der Bericht auf mindestens 11 von ca. 50 inhaltlichen Seiten den Belangen des Vollzugspersonals und ih-ren Forderungen für sich und die Gefangenenbetreuung widmet. Des Weiteren wird übersichtlich dargestellt, welche Themen in welcher Zahl aus welchen Bereichen an den Vollzugsbeauftragten und seinen Stab herangetragen wurden, und wie damit umgegangen wurde.


    Einen solchen statistisch-inhaltlichen Überblick können der BVB und die Anstaltsbeiräte mangels Mitarbeiterstab nicht leisten. Inhaltlich decken sich nach überschlägiger Einschätzung aber die von ihnen geleisteten Tätigkeiten in fast allen Bereichen und entsprechenden Umfängen.


    Der BVB hat dagegen den Vorteil, dass er nicht nur eng verzahnt mit den Anstaltsbeiräten arbeitet, sondern diese sich unter seinem Dach auch regelmäßig austauschen können.


    Ein/e Vollzugsbeauftragte/r hätte wiederum den Vorteil (für die Verwaltung?), in der Öffentlichkeit und für die Parteien monolithischer auftreten und singulär ansprechbar und verantwortbar gemacht werden zu können. Als eine einzeln ehrenamtlich tätige Person könnte er/sie unseres Erachtens aber der im Antrag genannten Vielzahl der Aufgaben nicht tatsächlich gerecht werden, geschweige denn in allen Anstalten Berlins häufig genug Sprechstunden durchführen oder sonst direkt erreichbar sein (wie es derzeit übrigens die etwa 60 – 70 Berliner Anstaltsbeiräte überwiegend sind); er/sie könnte wohl eher abwiegelnd oder polarisierend, nicht aber in Einzelfällen effektiver als die Anstaltsbeiräte und der BVB sein.


  5. Maßgebend für Effektivität und Sinnhaftigkeit einer Institution für den Strafvollzug – ob Vollzugsbeauftragte/r oder Beiräte – sind a) funktionale Verankerung der Kompetenzen; b) Qualität und Umfang des jeweiligen persönlichen Engagements; und c) die Ausstattung mit einer organisatorischen Infrastruktur (einem »Stab«, s.o.).

  6. Zuzugeben ist, dass mit der Installation eines Vollzugsbeauftragten in Berlin der öffentlicher Akt der Wertschätzung des Vollzuges plakativer betrieben werden könnte, als mit der ebenso bestehenden Möglichkeit, die in Berlin bereits seit Jahrzehnten bestehenden und inhaltlich fast ebenso gut arbeitenden Gremien mit einer Infrastruktur, wie sie z.B. der Voll-zugsbeauftragte von Nordrhein-Westfalen hat, auszustatten. Der Antrag der drei Parteien formuliert, dass die Unterstützung des gewünschten (ehren-amtlichen) Vollzugsbeauftragten durch ein »qualifiziertes hauptamtliches Team« erfolgen »s o l l t e«. Unseres Erachtens m ü s s t e das so sein, wenn man äußerlich fördernd sein, und inhaltlich mehr erreichen will, als das Bisherige.

  7. Der im bezuggenommenen Antrag (dort S. 2 oben) vorkommenden Formulierung: »Der ehemals gute Ruf des Berliner Strafvollzuges hat in den letzten Jahren sehr gelitten«, können wir ohne Einschränkungen zustimmen.


    Aufgrund unserer kontinuierlichen Beobachtung und Befassung mit sehr vielen Problemen des Strafvollzuges weisen wir jedoch auf Folgendes hin: Der Ruf der genannten gesellschaftlichen Institution hat weniger deshalb gelitten, weil der Strafvollzug schlechter wurde – was es aufgrund der Überbelegung generell, aber ansonsten auch in Teilbereichen gab -, sondern im Wesentlichen aus zwei anderen Gründen:



    1. Indem sich die gesellschaftliche Stimmung von der Reformbewegung der 70er Jahre entfernt und wieder dem Vergeltungs- oder Sühneprinzip zugewandt hat - also von der Zweckstrafe zur Rache zurückgekehrt ist (vgl. dagegen F.v. Liszts programmatische Thesen von 1882 unter dem Titel: »Von der Rache zur Zweckstrafe«); dadurch wurden die bis dahin als positiv betrachteten Aspekte des Strafvollzuges mit einem schlechten Ruf versehen.

    2. Der Ruf des Strafvollzuges wurde außerdem wesentlich dadurch beschädigt, dass Meinungsträger, darunter auch Politiker/innen, Fehler im Alltag und der Struktur nicht zum Zwecke der Verbesserung des Systems, sondern zu vordergründigen politischen Zwecken missbrauchten. Wir erinnern uns dazu etwa an die Debatten im letzten Jahr über Mängel im Jugendstrafvollzug für junge Männer; statt wenigstens auch über sehr deutliche legale, finanzielle und erzieherische Defizite zu debattieren, beschäftigten sich Politik und Öffentlichkeit monatelang ausschließlich mit der Frage, warum Vorsatzgitter, Mauern usw. nicht hoch genug, nicht dicht genug, nicht früh genug bestellt und installiert wurden, um Überwürfe von Cannabis und Handys zu verhindern. - In Konsequenz dieser Debatten soll ein Innenzaun für etwa eine Million Euro in der Jugendstrafanstalt gebaut werden, obwohl sich der Anstaltsbeirat vehement dagegen ausgesprochen hat.

    3. Auch deshalb haben wir Zweifel daran, dass der schlechte Ruf des Vollzuges nur mit der Einsetzung eine/s/r Vollzugsbeauftragten anders werden könnte; denn wir, der BVB, hat-ten z.B. auch im vorstehend genannten Zusammenhang sowohl der (Presse-)Öffentlichkeit als auch den politischen Parteien die Ergebnisse unserer über ein Jahr lang geführten Recherchen zu den unseres Erachtens bedeutsameren Mängeln im Jugendstrafvollzug auf acht dicht beschriebenen Seiten vorgelegt, und diese z.B. auch in der Anhörung des Rechtsausschusses dargelegt.


  8. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Begrenzung des bezuggenommenen Antrages auf den »Strafvollzug« unseres Erachtens falsch ist, da die Probleme im Untersuchungshaftvollzug keinesfalls geringer oder weniger wichtig sind.

Dr. Olaf Heischel, für den Vorstand des BVB