
Der offene Vollzug ist gemäß § 10 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die vorgeschriebene grundsätzliche Form des Strafvollzuges (das StVollzG ist seit 1977 in Kraft):
»§ 10. (1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.«[es folgt Absatz 2]
Um den Strafvollzugsbehörden Entscheidungen für oder gegen
Verlegungen in den offenen Vollzug zu erleichtern, haben die
Landesvollzugsbehörden gemeinsame Verwaltungsvorschriften (VVen)
zu § 10 StVollzG erlassen;
und um den Besonderheiten im Strafvollzug der Länder gerecht zu
werden (Strafvollzug ist Sache der Bundesländer), haben diese
für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils weitere
Ausführungsvorschriften (AVen) erlassen.
VVen und AVen haben keine Gesetzeskraft, sondern sind nur Regeln für die Verwaltung. In Berlin hat die Vollzugsverwaltung derzeit vor allem folgende Aspekte zur Unterbringung Verurteilter im offenen Vollzug, d.h., bei der Anwendung des § 10 StVollzG zu beachten:
(Dies ist eine Auswahl - es sind noch eine ganze Reihe weiterer Vorschriften zu beachten)
Auf der Grundlage von Erfahrungen des Strafvollzugswesens seit mehr als 100 Jahren geht das Gesetz davon aus, daß die Vermeidung von Rückfall nach verbüßter Strafe am ehesten zu erreichen ist, wenn Gefangene möglichst viel Zeit, Kontakt- und Eingliederungsmöglichkeiten schon vor der Entlassung haben bzw. halten können, statt in geschlossenen Anstalten die Strafe unter mehr oder weniger schlechten physischen und räumlichen Bedingungen 'auf einer Backe abzusitzen'. Daher sollen Verurteilte grundsätzlich im offenen Vollzug ihre Strafe verbüßen (s. letzte Seite, § 10 StVollzG).
Der »geschlossene Vollzug« wird zwar allgemein als die »sühnendere« Vollzugsform angesehen - teilweise übrigens zu unrecht (s.u. betr. Mehrfachbelegungen in offenen Vollzugsanstalten und konfliktreiche Konfrontation mit den Problemen des 'richtigen Lebens' im offenen Vollzug). Jedoch haben Persönlichkeitsveränderungen und Lebensorientierungen zum Besseren kaum Chancen auf Realisierung, da die Gefangenen Kontakte fast nur untereinander haben, also 24 Stunden am Tag im »kriminellen Milieu« leben. Kontakte zur nichtkriminellen Außenwelt sind überwiegend auf die gesetzliche Mindestbesuchszeit von 1 Sunde pro Monat beschränkt, Gefangene ohne Angehörige und Freunde haben gar keine.
Im geschlossenen Vollzug ist zwar verstärkt Druck auf die Gefangenen möglich, aber weder dies noch übliche Einschüchterungen durch Mitgefangene noch sonstige Anstaltsbedingungen fördern erfahrungsgemäß eine realistische Vorstellung vom künftigen Leben draußen oder gar die Fähigkeiten, ein solches nach der Haftentlassung zu führen.
Gefangene im »offenen Vollzug« können sich dagegen schon während der Haftzeit möglichst viel im nichtkriminellen Milieu orientieren sowie gegen Ende der Strafe auch regulären Arbeitsverhältnissen nachgehen, um die Folgen ihrer Straftaten auszugleichen und sich eine wirtschaftliche und soziale Basis für die Zeit nach ihrer Entlassung zu erarbeiten oder diese zu erhalten (Arbeit im geschlossenen Vollzug wird dagegen mit ca. 11,00 DM/Tag entlohnt, was kaum Schuldenrückzahlungen, Familienunterhalt u.ä. erlaubt).
Die Wahrnehmung eines freien und regulär bezahlten Arbeitsverhältnisses oder der Familienversorgung nennt man »Freigang«. Die arbeitsfreie Zeit müssen »Freigänger« in der Haftanstalt verbringen, es sei denn, sie bekommen in Einzelfällen Ausgang oder Urlaub aus der Haft zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte usw. (In äußerst seltenen Fällen wird Freigang auch aus dem »geschlossenen Vollzug« heraus gewährt).
Seit geraumer Zeit besteht ein Überhang von permanent etwa 100 Gefangenen, die trotz Geeignetheit nicht vom geschlossenen in den offenen Vollzug verlegt werden können, weil dort Plätze fehlen. Dadurch verlängern sich Inhaftierungszeiten, findet notwendige Resozialisierung vor Entlassung nicht statt und werden erhebliche finanzielle Ressourcen beansprucht (ein Hafttag im 'offenen Vollzug' kostet erheblich weniger, als im geschlossenen; durch Haftkostenbeiträge vom Arbeitslohn aus Freigangsverhältnissen und die Selbstversorgung der Gefangenen werden die Kosten nochmals.
Das StVollzG definiert nicht, wie »offener Vollzug« auszusehen hat. Grundsätzlich und in der Praxis ist es zunächst Strafvollzug mit verringerten Sicherungsmaßnahmen für Gefangene, deren »Vereinbarungsfähigkeit« - nach vorangegangenem Aufenthalt im »geschlossenen Vollzug« oder weil sie sich zum Strafantritt freiwillig gestellt haben - als ausreichend angesehen wird, um auf kosten- und personalintensive Sicherheitsmaßnahmen verzichten zu können. Wer sich nicht an Vereinbarungen jeglicher Art mit der Anstalt hält (z.B. bei Alkoholgenuß) oder gar Flucht oder Straftaten befürchten läßt, wird in den geschlossenen Vollzug (zurück-) verlegt.
Konkret in Berlin: Hier gibt es derzeit 5 Anstalten des offenen Vollzuges mit zusammen 883 regulären Haftplätzen (einige noch in Vierbettzellen), die in den letzten Jahren ebenso permanent überbelegt sind, wie der geschlossene Vollzug; neben weiteren geschlossenen Anstalten soll 1998 auch 1 weitere Anstalt des offenen Vollzuges hinzukommen: Die JVA (Justizvollzugsanstalt) Plötzensee, von einer hohen Mauer umgeben, hat 429 Haftplätze im offenen Vollzug, verteilt auf 3 Standorte; die Zellen sind dort überwiegend doppelt belegt, teilweise mit 4 Gefangenen, die JVA Düppel hat, an 2 Standorten, 166 Haftplätze für Männer. Etwa 100 Gefangene befinden sich dort in 3- und 4-Bett-Zellen, die anderen in Zweierbelegung; die JVA Hakenfelde hat 207 Haftplätze im offenen Vollzug, die JVA für Frauen 36 Plätze (gegenüber 270 im geschlossenen Vollzug), die Jugendstrafanstalt 45 (gegenüber 468 geschlossenen).
Nicht alle der im offenen Vollzug in Berlin befindlichen Gefangenen sind Freigänger (s.o.), denn das Eingehen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses wird in der Regel erst nach mehrmonatiger Erprobungszeit erlaubt und daneben ist die Arbeitssuche oft sehr schwierig. (Am 3. Dez. 1997 gab es in Berlin 993 Gefangene im offenen Vollzug, davon 460 Freigänger [28 weitere im geschlossenen Vollzug]).
| Montag: | 6.00 Uhr: | Aufstehen; Waschen, Frühstücken, Stullenpacken; |
| 6.45 Uhr: | Verlassen der Anstalt Düppel, Weg zu S-Bahn, Fahrt zu Arbeit | |
| 7.30 bis 16.30 Uhr: | Arbeit in Baufirma | |
| 16.30 Uhr bis 17.15 Uhr: | Rückweg zu Anstalt, Frischmachen - falls Waschraum frei ist | |
| 17.30 | Wir: Spätsprechstunde beim Sozialarbeiter | |
| 18.00 bis 20.00 Uhr: | Abendbrot einnehmen, Briefe schreiben, Ämtergang vorbereiten | |
| 20.00 bis 22.00 Uhr: | Fernsehen im Gemeinschaftsraum | |
| 22.00 bis 22.45 Uhr: | Buchlesen im Gemeinschaftsraum oder auf dem Flur, da die 3 Zellengenossen dort Karten spielen | |
| ab 22.45 Uhr: | Schlafen | |
| Dienstag bis Freitag: | 6.00 bis 16.30 Uhr | jeweils wie Montag |
| ca. 2 Mal pro Woche Variation in Form z.B. von: | 16.30 - 19.30 Uhr | Ausgang zun Aufsuchen der Schuldnerberatung |
| 16.30 - 21.30 Uhr | Ausgang wg. Kinderbetreuung bis Schichtrückkehr der Ehefrau | |
| Samstag oder Sonntag | etwa einmal/Monat möglich | 8 Stunden Tagesausgang, u.U. mit 1 Übernachtung |
Nach dem Gesetz (s.o.) sollen Verurteilte jeder Art im offenen Vollzug untergebracht werden, es sei denn, sie stimmen dem nicht zu (was vorkommt, da die Haftbedingungen im offenen Vollzug weitaus belastender sind, als im geschlossenen - s.o.), oder sie sind dafür aus den im Gesetz genannten Gründen nicht geeignet. Bei Straftaten, die ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis indizieren, wird die Frage der Geeignetheit besonders streng vor und während des Vollzuges geprüft. Bei negativem Ergebnis der Prüfung wird die Strafe im geschlossenen Vollzug vollstreckt.