Katastrophale
Überbelegung der Berliner Haftanstalten – vermeidbar
bei konsequenter Anwendung bestehender Regelung
Die Berliner Haftanstalten sind - mit
Ausnahme der
Haftanstalten
für Frauen und für Jugendliche - seit mehr als einem
Jahr
überbelegt, einzelne
Anstalten um mehr als 20%. Die Überbelegung und der in den
letzten Jahren
erfolgte Personalabbau haben menschenunwürdige Haftbedingungen
zur
Folge:
-
Die grundsätzlich vorgesehene Einzelunterbringung von
Gefangenen kann nur noch eingeschränkt erfolgen. In immer mehr
Vollzugsbereichen gibt es »reguläre« Mehrfach- (bis
zu
Vierfach-) Belegungen.
Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit
fördert das Entstehen
von Abhängigkeiten der Gefangenen untereinander.
De- r
Belegungsdruck zwingt zur Umwandlung von
Gemeinschaftsräumen in Hafträume. Entsprechende
Räume
stehen für
Resozialisierungsbemühungen und für die
Freizeitbe-schäftigung der Gefangenen
nicht mehr zur Verfügung. In Folge dessen steigt die
Gewaltbereitschaft der
Gefangenen gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten.
- Die
reduzierte Zahl von Bediensteten einerseits, die ständig
steigende
Zahl von
Gefangenen andererseits, haben zur Folge, dass
der Berliner
Strafvollzug seinen gesetzlichen Auftrag, die
Gefangenen
zu befähigen, künftig ein Leben ohne Straftaten zu
führen, nicht oder nur
eingeschränkt erfüllen kann.
- Die Maßnahmen der Berliner
Justizverwaltung zum
Abbau der
Überbelegung im Strafvollzug setzen
Gesetzesänderungen oder
Neubauten voraus
und lassen deshalb keine schnelle Abhilfe erwarten.
Hingegen ermöglicht die
Anwendung bestehender
Gesetze einen
unmittelbaren Abbau der Überbelegung:
- Nach
§ 455 a der
Strafprozeßordnung ist ein
Vollstreckungsstopp möglich, wenn:
- Gründe
der Vollzugsorganisation, etwa
die bestehende
Überbelegung, dies erfordern
und
- Gründe der öffentlichen
Sicherheit nicht
entgegenstehen.
Berlin kann dabei (wie andere
Bundesländer) auf
konkrete
Erfahrungen zurückgreifen: Hier wurde zuletzt von dieser
Möglichkeit in den
Jahren 1982 - 1985 Gebrauch gemacht.
Es
zeigte sich damals, dass etwa 70% der von der Maßnahme
betroffenen Gefangenen
nicht mehr rückfällig werden. Nebenfolge eines
solchen
Vorgehens ist damit auch
eine erhebliche Kostenersparnis:
Nach
heute üblichen Kostensätzen wären damals bei
einer
angenommenen
Mindervollstreckung von 2 Jahren pro Gefangenen 146.000 DM,
für
die genannten
1190 nicht rückfällig gewordenen Verurteilten fast
200
Millionen DM an
Haftkosten sinnvoll und ohne jegliche Sicherheitsverluste ! gespart
worden.
Der
Berliner
Vollzugsbeirat fordert daher die sofortige
Anordnung von Vollstreckungsstopp und Vollstreckungsunterbrechung, um
einen
menschenwürdigen Strafvollzug in Berlin zu
ermöglichen.