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Presserklärung vom 16. November 1999

Katastrophale Überbelegung der Berliner Haftanstalten – vermeidbar bei konsequenter Anwendung bestehender Regelung

Die Berliner Haftanstalten sind - mit Ausnahme der Haftanstalten für Frauen und für Jugendliche - seit mehr als einem Jahr überbelegt, einzelne Anstalten um mehr als 20%. Die Überbelegung und der in den letzten Jahren erfolgte Personalabbau haben menschenunwürdige Haftbedingungen zur Folge:

  • Die grundsätzlich vorgesehene Einzelunterbringung von Gefangenen kann nur noch eingeschränkt erfolgen. In immer mehr Vollzugsbereichen gibt es »reguläre« Mehrfach- (bis zu Vierfach-) Belegungen. Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit fördert das Entstehen von Abhängigkeiten der Gefangenen untereinander.
  • De
  • r Belegungsdruck zwingt zur Umwandlung von Gemeinschaftsräumen in Hafträume. Entsprechende Räume stehen für Resozialisierungsbemühungen und für die Freizeitbe-schäftigung der Gefangenen nicht mehr zur Verfügung. In Folge dessen steigt die Gewaltbereitschaft der Gefangenen gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten.
  • Die reduzierte Zahl von Bediensteten einerseits, die ständig steigende Zahl von Gefangenen andererseits, haben zur Folge, dass der Berliner Strafvollzug seinen gesetzlichen Auftrag, die Gefangenen zu befähigen, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen, nicht oder nur eingeschränkt erfüllen kann.
  • Die Maßnahmen der Berliner Justizverwaltung zum Abbau der Überbelegung im Strafvollzug setzen Gesetzesänderungen oder Neubauten voraus und lassen deshalb keine schnelle Abhilfe erwarten. Hingegen ermöglicht die Anwendung bestehender Gesetze einen unmittelbaren Abbau der Überbelegung:
  • Nach § 455 a der Strafprozeßordnung ist ein Vollstreckungsstopp möglich, wenn:
      1. Gründe der Vollzugsorganisation, etwa die bestehende Überbelegung, dies erfordern und
      2. Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

Berlin kann dabei (wie andere Bundesländer) auf konkrete Erfahrungen zurückgreifen: Hier wurde zuletzt von dieser Möglichkeit in den Jahren 1982 - 1985 Gebrauch gemacht.  Es zeigte sich damals, dass etwa 70% der von der Maßnahme betroffenen Gefangenen nicht mehr rückfällig werden. Nebenfolge eines solchen Vorgehens ist damit auch eine erhebliche Kostenersparnis:

Nach heute üblichen Kostensätzen wären damals bei einer angenommenen Mindervollstreckung von 2 Jahren pro Gefangenen 146.000 DM, für die genannten 1190 nicht rückfällig gewordenen Verurteilten fast 200 Millionen DM an Haftkosten sinnvoll und ohne jegliche Sicherheitsverluste ! gespart worden.

Der Berliner Vollzugsbeirat fordert daher die sofortige Anordnung von Vollstreckungsstopp und Vollstreckungsunterbrechung, um einen menschenwürdigen Strafvollzug in Berlin zu ermöglichen.

Dr. Olaf HeischelFriederike KyrieleisDr. Lothar Grunau