kopf

Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V.

Stellungnahme zur Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug

Mit großer Sorge verfolgt die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. die Bestrebungen, die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug trotz einhelliger Ablehnung in Wissenschaft und Praxis vom Bund auf die Länder zu übertragen.

Das im modernen Strafvollzug Erreichte darf nicht unter Missachtung aller fachlichen Argumente auf dem Altar der Föderalismusreform geopfert werden.

Die Bundesvereinigung als Vertreterin nahezu aller Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter hält es für unerlässlich, nochmals auf die dramatischen Konsequenzen einer solchen Neuregelung hinzuweisen:

  • Das deutsche Strafvollzugssystem hat sich bewährt. Es gilt weltweit als wegweisend. Dies war nur möglich auf der Grundlage des 1977 in Kraft getretenen Bundesgesetzes, das erhalten bleiben muss. Ein Strafvollzugssystem mit sechzehn verschiedenen Landesgesetzen kann nicht beispielgebend sein. In Zeiten europäischer Bemühungen um Vereinheitlichung des Rechts wäre der Rückfall in Kleinstaaterei anachronistisch und grotesk.
  • Die Argumente der Befürworter einer Kompetenzverlagerung überzeugen uns nicht:

»Mehr Sicherheit für weniger Geld!«

Dies geht nicht. Spürbare Einsparungen kann der Staat nur durch Verringerung der Personalkosten erreichen. Die Folgen wären weniger, geringer bezahltes und schlechter ausgebildetes Personal. Nach allen Erfahrungen verschlechtert dies die Sicherheitslage in unseren Anstalten empfindlich; Gewalt, Ausbrüche und Unruhen sind zu befürchten.

»Berücksichtigung landesspezifischer Unterschiede!«

Ob in Bayern oder in Berlin, ein Jahr Freiheitsstrafe bleibt ein Jahr Freiheitsstrafe. Landesspezifische Unterschiede rechtfertigen nicht eine Zersplitterung des Strafvollzugsrechts durch landesrechtliche Zuständigkeiten. Im Gegenteil: Das Strafvollzugsgesetz ist konsequenter Abschluss der bereits 1871 eingeleiteten Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der gesamten Strafrechtspflege.

»Größere Handlungsfähigkeit der Länder!«

Darin steckt weniger eine Chance als eine Gefahr, denn es drohen vorschnelle populistische Gesetzesänderungen. Das Verfassungsgebot der Resozialisierung ist ein hoher Wert. Nunmehr droht, dass es durch solche Entscheidungen langfristig ausgehöhlt wird, und dies in einer Zeit, in der gerade der Verlust von Werten beklagt wird.

»Abbau von Bürokratie«!

Auch dieses Versprechen wird nicht zu halten sein. Im Gegenteil: Anstelle eines Bundesgesetzes müssten sechzehn neue Landesgesetze und eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften formuliert und verabschiedet bzw. erlassen werden. Die Rechtszersplitterung erschwert die auch weiterhin notwendige Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern und veranlasst darüber hinaus zusätzliche Kooperationen. Die Aufblähung der Bürokratie in jedem Bundesland droht als zwingende Folge.

Wir fordern den Gesetzgeber auf, die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug zu überdenken und sich durch eine Anhörung von Experten im Bundestag beraten zu lassen.

Bonn, im Februar 2006