Mit großer Sorge
betrachten wir aus fachlicher Sicht die politischen Bestrebungen, die
Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug trotz einhelliger Ablehnung in
Wissenschaft und Praxis unter Missachtung aller fachlichen Argumente vom Bund
auf die Länder zu übertragen. Eine solche Neuregelung hätte dramatische
Konsequenzen:
- Das deutsche Strafvollzugssystem hat sich bewährt. Es gilt
weltweit als wegweisend. Dies war nur möglich auf der Grundlage des 1977 in
Kraft getretenen Bundesgesetzes, mit dem die bereits 1871 eingeleitete
Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der gesamten Strafrechtspflege
konsequent abgeschlossen wurde und das erhalten bleiben muss. Ein
Strafvollzugssystem mit sechzehn verschiedenen Landesgesetzen kann nicht
beispielgebend sein. In Zeiten europäischer Bemühungen um Vereinheitlichung des
Rechts wäre der Rückfall in Kleinstaaterei anachronistisch und grotesk.
- Die Bürokratie (mit
erheblichen Kostenfolgen) würde weiter ansteigen. Anstelle eines Bundesgesetzes
müssten sechzehn neue Landesgesetze und eine Vielzahl von
Verwaltungsvorschriften formuliert und verabschiedet bzw. erlassen sowie
gepflegt werden. Die Rechtszersplitterung würde die auch weiterhin notwendige
Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern erschweren und veranlasste darüber
hinaus zusätzliche Kooperationen. Die Aufblähung der Bürokratie in jedem
Bundesland droht als zwingende Folge.
- Die Verantwortlichkeit
der Bundesländer würde zu einem „Wettlauf der Schäbigkeit“ führen, der das
Verfassungsgebot der Resozialisierung langfristig aushöhlt. Denn zum einen
würde anlässlich eines jeden landesweit diskutierten Straftat- oder
Fluchtfalles eine vorschnelle populistische Gesetzesänderung drohen mit der Folge
der Beliebigkeit des Gesetzes. Zum anderen würden kostenintensive Regelungen,
insbesondere im Personalbereich, gestrichen mit der drohenden Folge, dass sich
die Sicherheitslage in den Anstalten empfindlich verschlechtert. Unruhen,
Gewalt und Ausbrüche wären zu befürchten.
Wir
fordern auf, von der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den
Strafvollzug auf die Bundesländer Abstand zu nehmen. Für Gespräche, in denen
wir beraten können, stehen wir gerne zur Verfügung.
Berlin, 18. April 2006
Dr. Olaf Heischel – Prof. Dr. Michael Matzke