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Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug
muss beim Bund bleiben

Mit großer Sorge betrachten wir aus fachlicher Sicht die politischen Bestrebungen, die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug trotz einhelliger Ablehnung in Wissenschaft und Praxis unter Missachtung aller fachlichen Argumente vom Bund auf die Länder zu übertragen. Eine solche Neuregelung hätte dramatische Konsequenzen:

  • Das deutsche Strafvollzugssystem hat sich bewährt. Es gilt weltweit als wegweisend. Dies war nur möglich auf der Grundlage des 1977 in Kraft getretenen Bundesgesetzes, mit dem die bereits 1871 eingeleitete Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der gesamten Strafrechtspflege konsequent abgeschlossen wurde und das erhalten bleiben muss. Ein Strafvollzugssystem mit sechzehn verschiedenen Landesgesetzen kann nicht beispielgebend sein. In Zeiten europäischer Bemühungen um Vereinheitlichung des Rechts wäre der Rückfall in Kleinstaaterei anachronistisch und grotesk.
  • Die Bürokratie (mit erheblichen Kostenfolgen) würde weiter ansteigen. Anstelle eines Bundesgesetzes müssten sechzehn neue Landesgesetze und eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften formuliert und verabschiedet bzw. erlassen sowie gepflegt werden. Die Rechtszersplitterung würde die auch weiterhin notwendige Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern erschweren und veranlasste darüber hinaus zusätzliche Kooperationen. Die Aufblähung der Bürokratie in jedem Bundesland droht als zwingende Folge.
  • Die Verantwortlichkeit der Bundesländer würde zu einem „Wettlauf der Schäbigkeit“ führen, der das Verfassungsgebot der Resozialisierung langfristig aushöhlt. Denn zum einen würde anlässlich eines jeden landesweit diskutierten Straftat- oder Fluchtfalles eine vorschnelle populistische Gesetzesänderung drohen mit der Folge der Beliebigkeit des Gesetzes. Zum anderen würden kostenintensive Regelungen, insbesondere im Personalbereich, gestrichen mit der drohenden Folge, dass sich die Sicherheitslage in den Anstalten empfindlich verschlechtert. Unruhen, Gewalt und Ausbrüche wären zu befürchten.

Wir fordern auf, von der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Bundesländer Abstand zu nehmen. Für Gespräche, in denen wir beraten können, stehen wir gerne zur Verfügung.


Berlin, 18. April 2006


Dr. Olaf Heischel – Prof. Dr. Michael Matzke