An die
Vorsitzenden und die
Mitglieder der Föderalismuskommission
Sehr geehrte
Damen und Herren,
Wir nehmen Bezug
auf den Entwurf der Föderalismus-Kommission, wonach die
Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die
Bundesländer übertragen werden soll.
Aufgrund unserer
praktischen Erfahrungen und weitergehenden Informationen auch durch
Vollzugsbedienstete regen wir dringend an, vom Vorhaben des Entwurfs
Abstand zu nehmen, und stattdessen die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes auf diesem Gebiet beizubehalten.
Hierfür
sprechen vor allem folgende Gründe:
- Das geltende
Strafvollzugsgesetz wurde mit mehrjähriger Verspätung 1976
beschlossen, nachdem das Bundesverfassungsgericht Anfang der 70er Jahre
des letzten Jahrhunderts in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit
grundgesetzkonformer Regelungen festgestellt hatte. Obwohl das Gesetz
nun seit 1977 in Kraft ist, sind bis heute damals verabschiedete
wesentliche Vorschriften nicht umgesetzt, die vom
Bundesverfassungsgericht jedoch als Grundlagen für einen
Verfassungs gemäßen Strafvollzug skizziert worden waren.
- Die Stagnation
ist insbesondere an der Fortgeltung fast aller
»Übergangsregelungen« zu erkennen, die vor 28 Jahren mit
verabschiedet worden sind. Insofern wird beispielhaft auf die
aktuell die Allgemeinheit zusätzlich belastenden Folgen
grundgesetz- und menschenrechtswidriger Doppelunterbringungen hingewiesen.
- In der Praxis
des Strafvollzuges ist heute, 27 Jahre nach Inkrafttreten des StVollzG,
eine Diskrepanz zwischen den rechtlichen Vorgaben einerseits und der
realen Umsetzung andererseits zu
erkennen, wie sie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen
Lebens jemals zu beobachten war oder erwartet werden würde.
Beispielhaft seien hierzu genannt:
- Die Schaffung
zivilisationsangemessener Hafträume ist in sämtlichen
Bundesländern auch noch »27 Jahre danach« nur
mäßig umgesetzt;
- es fehlt in
erheblichem Maße an der Bereitstellung von tatsächlich
schlüssigen Konzepten und Ressourcen für wirksame
Resozialisierungsarbeit gemäß § 2 StVollzG (der
Strafvollzug in seiner jetzigen Form würde dadurch insgesamt
betrachtet nicht einmal verteuert);
- in den
Haftanstalten findet keine oder nur eine äußerst
rudimentäre Umsetzung der Vorgaben des § 3 StVollzG statt,
die Lebensverhältnisse im Strafvollzug (zwecks »Lernens für
die Realität« und Vermeidung der Subkultur) denen in der
Gesellschaft anzupassen, und schädlichen Auswirkungen der
Inhaftierung entgegenzuwirken;
- auch §
4 StVollzG, wonach der Vollzug nicht mehr Einschränkungen
mit sich bringen darf, als notwendig und gesetzlich geregelt, und im
Übrigen die Bereitschaft des Gefangenen zur Mitarbeit zu
fördern ist, ist in der Praxis oft nicht bekannt;
- ignoriert wird
mit unverständlicher Beharrung, dass der Offene Strafvollzug nicht
nur das nicht einmal halb so teure, und auch das wirkungsvollste Mittel
zur Resozialisierung ist, sondern auch, dass er – deshalb! –
gemäß § 10 StVollzG der Regelvollzug ist.
- Der
Strafvollzug betrifft mittlerweile und über die Jahre betrachtet,
relativ große Bevölkerungsteile – die Anzahl der
Strafgefangenen beträgt mehr als 60.000; betroffen von
Inhaftierungen sind aber weit mehr, nämlich insgesamt mehr als
80.000 ständige Gefangene, und entsprechend noch mehr sind es bei
etwa allein in Berlin derzeit jährlich etwa 13.000 Vollstreckungen
von freiheitsentziehenden Strafen.
- Die Aufwendungen
der Allgemeinheit für den Strafvollzug sind allein aufgrund der
baulichen und personalen Sicherheitsvorkehrungen enorm (wie man am
Unterschied der Haftplatzkosten zwischen offenem und geschlossenem
Vollzug feststellen kann); ein gesetzesgemäßer
Strafvollzug wäre im Endeffekt aus Effektivitätsgründen
vermutlich kostengünstiger als die derzeitige Form –
ungeachtet des daraus entstehenden Sicherheitszuwachses der
Gesellschaft und des Zuwachses an Zivilisation und Recht.
- Eine
Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug
würde die bisherigen Unterschiede zwischen den Ländern
zementieren; sie würde ein Auseinanderdriften
der Entwicklung in den Ländern verursachen, dem entweder durch
unzählige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Einhalt geboten
würde, oder das dazu führen würde, dass die Praxis
innerhalb Deutschlands so unterschiedlich wird, wie sie derzeit noch
innerhalb der EU ist.
- Nicht zuletzt
wäre zu befürchten, dass eines der wichtigsten
Resozialisierungsinstrumente, die Eingliederung in Familien- und sonst
förderliche Sozialbezüge, über die Ländergrenzen
hinweg (gemäß § 8 StVollzG), noch mehr schon als bisher
verhindert würde.
Berlin, den
17. Dez. 2004
Dr. Olaf
Heischel - für den Berliner Vollzugsbeirat als dessen
Vorsitzender