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Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder

An die Vorsitzenden und die Mitglieder der Föderalismuskommission

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir nehmen Bezug auf den Entwurf der Föderalismus-Kommission, wonach die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Bundesländer übertragen werden soll.

Aufgrund unserer praktischen Erfahrungen und weitergehenden Informationen auch durch Vollzugsbedienstete regen wir dringend an, vom Vorhaben des Entwurfs Abstand zu nehmen, und stattdessen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf diesem Gebiet beizubehalten.

Hierfür sprechen vor allem folgende Gründe:

  • Das geltende Strafvollzugsgesetz wurde mit mehrjähriger Verspätung 1976 beschlossen, nachdem das Bundesverfassungsgericht Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit grundgesetzkonformer Regelungen festgestellt hatte. Obwohl das Gesetz nun seit 1977 in Kraft ist, sind bis heute damals verabschiedete wesentliche Vorschriften nicht umgesetzt, die vom Bundesverfassungsgericht jedoch als Grundlagen für einen Verfassungs gemäßen Strafvollzug skizziert worden waren.
  • Die Stagnation ist insbesondere an der Fortgeltung fast aller »Übergangsregelungen« zu erkennen, die vor 28 Jahren mit verabschiedet worden sind.  Insofern wird beispielhaft auf die aktuell die Allgemeinheit zusätzlich belastenden Folgen grundgesetz- und menschenrechtswidriger Doppelunterbringungen hingewiesen.
  • In der Praxis des Strafvollzuges ist heute, 27 Jahre nach Inkrafttreten des StVollzG, eine Diskrepanz zwischen den rechtlichen Vorgaben einerseits und der realen Umsetzung andererseits zu erkennen, wie sie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens jemals zu beobachten war oder erwartet werden würde.  Beispielhaft seien hierzu genannt:
      • Die Schaffung zivilisationsangemessener Hafträume ist in sämtlichen Bundesländern auch noch »27 Jahre danach« nur mäßig umgesetzt;
      • es fehlt in erheblichem Maße an der Bereitstellung von tatsächlich schlüssigen Konzepten und Ressourcen für wirksame Resozialisierungsarbeit gemäß § 2 StVollzG (der Strafvollzug in seiner jetzigen Form würde dadurch insgesamt betrachtet nicht einmal verteuert);
      • in den Haftanstalten findet keine oder nur eine äußerst rudimentäre Umsetzung der Vorgaben des § 3 StVollzG statt, die Lebensverhältnisse im Strafvollzug (zwecks »Lernens für die Realität« und Vermeidung der Subkultur) denen in der Gesellschaft anzupassen, und schädlichen Auswirkungen der Inhaftierung entgegenzuwirken;
      • auch § 4  StVollzG, wonach der Vollzug nicht mehr Einschränkungen mit sich bringen darf, als notwendig und gesetzlich geregelt, und im Übrigen die Bereitschaft des Gefangenen zur Mitarbeit zu fördern ist, ist in der Praxis oft nicht bekannt;
      • ignoriert wird mit unverständlicher Beharrung, dass der Offene Strafvollzug nicht nur das nicht einmal halb so teure, und auch das wirkungsvollste Mittel zur Resozialisierung ist, sondern auch, dass er – deshalb! – gemäß § 10 StVollzG der Regelvollzug ist.
      • Der Strafvollzug betrifft mittlerweile und über die Jahre betrachtet, relativ große Bevölkerungsteile – die Anzahl der Strafgefangenen beträgt mehr als 60.000;  betroffen von Inhaftierungen sind aber weit mehr, nämlich insgesamt mehr als 80.000 ständige Gefangene, und entsprechend noch mehr sind es bei etwa allein in Berlin derzeit jährlich etwa 13.000 Vollstreckungen von freiheitsentziehenden Strafen. 
      •   Die Aufwendungen der Allgemeinheit für den Strafvollzug sind allein aufgrund der baulichen und personalen Sicherheitsvorkehrungen enorm (wie man am Unterschied der Haftplatzkosten zwischen offenem und geschlossenem Vollzug feststellen kann);  ein gesetzesgemäßer Strafvollzug wäre im Endeffekt aus Effektivitätsgründen vermutlich kostengünstiger als die derzeitige Form – ungeachtet des daraus entstehenden Sicherheitszuwachses der Gesellschaft und des Zuwachses an Zivilisation und Recht.
      • Eine Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug würde die bisherigen Unterschiede zwischen den Ländern zementieren; sie würde ein Auseinanderdriften der Entwicklung in den Ländern verursachen, dem entweder durch unzählige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Einhalt geboten würde, oder das dazu führen würde, dass die Praxis innerhalb Deutschlands so unterschiedlich wird, wie sie derzeit noch innerhalb der EU ist.
      • Nicht zuletzt wäre zu befürchten, dass eines der wichtigsten Resozialisierungsinstrumente, die Eingliederung in Familien- und sonst förderliche Sozialbezüge, über die Ländergrenzen hinweg (gemäß § 8 StVollzG), noch mehr schon als bisher verhindert würde.

Berlin, den 17.  Dez. 2004


Dr. Olaf Heischel  - für den Berliner Vollzugsbeirat als dessen Vorsitzender