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Stellungnahme des BVB zum Referentenentwurf BerlJStrVollzG

Der BVB begrüßt die Tatsache, daß mit dem vorliegenden Entwurf der vom BVerfG angemahnte verfassungsgemäße Zustand im Bereich des Jugendstrafvollzuges hergestellt werden wird.

  1. Vollzugsziel (e) In § 2 wird als Ziel des Vollzuges die Befähigung des Gefangenen genannt, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen (S. 1). Gleichermaßen, so S. 2, soll er die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten schützen. Damit wird offensichtlich eine Gleichrangigkeit beider Ziele normiert; das Ziel der Resozialisierung, dem bislang im geltenden Recht zum Erwachsenenvollzug Vorrang zukommt, wird auf eine Ebene mit dem Schutz der Allgemeinheit gestellt. Zwar greift die Begründung des Entwurfs die Erklärung des BVerfG auf, daß durch die Resozialisierung auch der Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. Es ist jedoch zu befürchten, daß mit der so vorgesehenen Fassung eine restriktivere Handhabung des Vollzuges mit der Gleichstellung beider Ziele gerechtfertigt werden kann. Eine Klarstellung sollte dahingehend erfolgen, daß auch (und gerade) im Jugendvollzug das vorrangige Ziel des Vollzuges in der Resozialisierung (resp. in der Verringerung von Sozialisationsdefiziten, soweit sie ursächlich für die Straffälligkeit waren) besteht. In den Entwürfen des BMJ aus den Jahren 2004 und 2006 wurde darauf verzichtet, den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten als Ziel des Vollzuges aufzunehmen. Dies bedeutet nicht, daß der Aspekt des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit im Jugendvollzug nicht berücksichtigt wird, ein Ziel des Vollzuges sollte darin jedoch nicht bestehen (vgl. Eckpunktepapier des DVJJ).
  2. Mitwirkungspflicht Der Gesetzentwurf konstituiert in § 4 eine Pflicht zur Mitwirkung am Vollzugsziel, ausweislich der Begründung als Teil des Resozialisierungskonzeptes. Eine Pflicht zur Mitwirkung wurde schon beim Entwurf des BMJ aus 2006 als besonders problematisch angesehen. Der dem Erziehungsgedanken verpflichtete Vollzug erfordert eine freiwillige Mitarbeit (die zu wecken und zu fördern ist, anstatt eine schwer sanktionierbare Pflicht zu normieren). Demgegenüber sieht das StVollzG Mitwirkungsrechte vor (z.B. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 StVollzG). Diese sind dahingehend zu interpretieren, daß Gefangene nicht zum Objekt von Vollzugsmaßnahmen degradiert werden sollen, sondern in ihrer Subjektstellung in eigenständiger Teilnehmerschaft anzuerkennen sind. Bereits in der Diskussion zum StVollzG wurde eine Mitwirkungspflicht letztendlich wegen der Nichterzwingbarkeit abgelehnt. Mehr noch als bei Erwachsenen ist es bei Jugendlichen relevant, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung zu fördern (vgl. Musterentwurf von Prof. Tondorf /RAV, § 4). Der Entwurf knüpft an die Mitwirkungspflicht vor allem in § 15 Abs. 2 die Sanktion, daß bei mangelnder Mitwirkung Vollzugslockerungen versagt werden können. Damit wird in § 15 Abs. 2 zum einen neben der Flucht- und der Mißbrauchsgefahr ein dritter Versagungsgrund für die Nichtgewährung von Lockerungen geschaffen. Dies ist angesichts der mangelnden Bestimmtheit des Begriffs problematisch. Die Einführung eines weiteren Versagungsgrundes wird daneben möglicherweise dazu führen, daß die Anzahl der gewährten Lockerungen zurückgeht. Zum anderen bestehen sowohl rechtliche als auch tatsächliche Bedenken gegen das Kriterium der „fehlenden Mitwirkung“. Die Begründung zum Entwurf enthält keine nähere Erläuterung zur Intention der Norm, sondern erklärt lediglich, daß in die Ermessensentscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen der Aspekt der Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels einzubeziehen ist. Sollte diese nicht gegeben sein, solle mit dem Gefangenen zunächst weiter im Vollzug gearbeitet werden (S. 27 der Begründung). Worin die mangelnde Mitwirkung besteht oder woran diese zu erkennen ist, wird nicht konkretisiert. Damit wird der Begriff zu einer schwer faßlichen Vorgabe. Angesichts der hohen Bedeutung von Vollzugslockerungen für die Resozialisierung, der evident geringen Zahl von Mißbrauchsfällen während Vollzugslockerungen (2 Mißbrauchsfälle bei 2074 gewährten Urlauben in 2006 in der JSA Berlin) und dem daraus folgenden Schluß, daß diese verstärkt statt verringert werden sollten, ist die Einführung eines solchen Versagungsgrundes problematisch. Es ist ein Rückfall in die Zeit vor 1977 (dem StVollzG) zu befürchten, da dann Vollzugslockerungen nicht als sinnvolle Maßnahmen der Wiedereingliederung, sondern als Belohnung für gefälliges Verhalten offen benutzt werden dürften. Der Aspekt der Sanktionierung mangelnder Mitwirkung begegnet aber auch in praktischer Hinsicht Bedenken. Wie verhält es sich, wenn die Mitwirkungsbereitschaft bei den Gefangenen zwar vorhanden ist, ein entsprechendes Angebot an Behandlungsmaßnahmen in den Jugendstrafanstalten aber fehlt? In diesem Fall wäre eine mangelnde Mitwirkung zwar faktisch gegeben, der Gefangene hätte diese aber nicht zu verantworten. Wie mit derartigen Fällen umgegangen werden soll, läßt sich weder dem Gesetzentwurf noch der Begründung des Entwurfs entnehmen. In der JSA Berlin z.B. befinden sich zwischen 74 und 84 % der Gefangenen in Beschäftigungs- oder schulischen Maßnahmen, d.h., 16 – 26 % sind es nicht. Es wäre weniger eine Pflicht zur Mitwirkung zu normieren, als vielmehr die (bessere) Ausstattung der Anstalten deutlicher festzuschreiben. Der Gesetzentwurf verhält sich hierzu nur insoweit, als er in § 2 Abs. 2 festlegt, daß die personellen und sachlichen Ressourcen an Zielsetzung und Aufgabe des Vollzuges ausgerichtet werden, und in § 100 vorsieht, daß die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung … vorzuhalten sind. (Entsprechendes ist für das Personal vorgesehen: § 102 legt fest, daß die Anstalt mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal ausgestattet wird.) Eine nähere Konkretisierung mit daraus resultierenden Verpflichtungen zur Bereitstellung bestimmter Mittel / Maßnahmen fehlt. Eine deutliche Regelung über die Bereitstellung ausreichender Behandlungskapazitäten wäre erforderlich: Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang insbesondere die ausreichende Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten angemahnt; der Staat habe den Vollzug so auszustatten, wie es zur Resozialisierung erforderlich ist (BVerfG NJW 2006, 2093, 2096). Auf die Einführung eines Belohnungssystems zur Förderung der Teilnahme der Inhaftierten an Schul- und Ausbildungsmaßnahmen (wie im Musterentwurf von Prof. Tondorf / RAV, §§ 5 Abs. 4, 22 Abs. 2, vorgesehen) wurde verzichtet. Ein derartiges Belohnungssystem zeitigt in der angewandten Praxis (z.B. in der JSA Adelsheim) aber durchaus gute Ergebnisse. Wie verhält es sich desweiteren in bezug auf eine Mitwirkungspflicht mit dem Kreis der Inhaftierten, die aufgrund ihrer ausländerrechtlichen Situation in Deutschland keine Perspektive haben? Auf welche Weise können / sollen diese zur Mitwirkung (an welchen Maßnahmen?) motiviert werden, und steht hier eine mangelnde Mitwirkung aufgrund mangelnder Perspektive der generellen Versagung von Lockerungen gleich? Letztlich: die Würdigung der Mitwirkungsbereitschaft obliegt naturgemäß den Bediensteten des Vollzuges. Kann es eine objektivierbare Art der Feststellung geben (über offensichtliche Fälle hinaus), ob ein Gefangener seine Pflicht zur Mitwirkung verletzt? Aus dem Erwachsenenvollzug ist bekannt, daß mitunter schon bei Meinungsunterschieden zwischen Bediensteten und Inhaftierten über die Sinnhaftigkeit einer Maßnahme die Schlußfolgerung gezogen wird, der Gefangene „wirke nicht mit“. Bei Jugendlichen resp. Heranwachsenden mit möglicherweise verzögertem Reifeprozeß und jugendtypischen Verhaltensweisen ist dies noch schwieriger. Umso wichtiger wäre es hier, die Bereitschaft der Inhaftierten zur Mitarbeit zu fördern. Die Einschätzung, ob ein Gefangener seine Pflicht zur Mitwirkung verletzt, ist mangels konkreter Anhaltspunkte schwer zu treffen. Für Jugendliche ist es aber insbesondere wichtig, daß ein verläßliches Regelwerk besteht. Das Erleben von (vermeintlicher) Willkür (bei Sachverhalten, die als gleich oder ähnlich gelagert wahrgenommen werden, die aber eine andere Behandlung erfahren) führt eher nicht dazu, die Inhaftierten zum Befolgen von Regeln anzuhalten. Der Versagungsgrund der mangelnden Mitwirkung gilt gleichermaßen für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 16 Abs. 3) und für die Gewährung von Entlassungsvorbereitungen (§ 19 Abs. 3 S. 3). Dies ist angesichts der Bedeutung von Vorbereitungen für das Leben nach dem Vollzug besonders problematisch. Zudem sieht der Entwurf vor, daß Entlassungsvorbereitungen gewährt werden sollen (§ 19 Abs. 2). Damit verengt sich zwar das Ermessen der Anstalt (im Vergleich zu einer Kann-Regelung), ein Anspruch der Gefangenen wird damit aber gerade nicht festgeschrieben. Dem widerspricht nahezu die Begründung zum Gesetzentwurf, die davon ausgeht, daß die erste Phase nach der Entlassung aus dem Vollzug entscheidend für die Legalbewährung und daher rechtzeitig vorzubereiten sei (S. 26 f. der Begründung). Umso wichtiger wäre es, hier einen Verweis auf § 15 Abs. 2 nicht zuzulassen.
  3. Offener Vollzug: Die Ausgestaltung des offenen Vollzuges als Regelvollzug, wie im StVollzG im Erwachsenenbereich, wurde nicht übernommen. Ausweislich der Begründung zum Entwurf wurde darauf verzichtet, ein abstraktes Regel-Ausnahme-Verhältnis festzulegen. Dementgegen schlug der Musterentwurf Prof. Tondorf / RAV eine Unterbringung im offenen Vollzug als Regelunterbringung vor, eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug sollte nur ausnahmsweise zulässig sein. Eine dementsprechende Regelung wäre angemessen. Die sukzessive Verkehrung des im Erwachsenenbereich vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses (mit dem offenen Vollzug als Regelform) in der Praxis hin zum geschlossenen Vollzug als Regel sollte im Bereich des Jugendvollzuges keine Bestätigung durch den Gesetzgeber finden. Im Gegenteil ist die Ausweitung des offenen Vollzuges anzustreben. Eine Prüfungsphase, ob ein Gefangener für den offenen Vollzug geeignet ist, wäre der Entscheidung in jedem Fall vorangeschaltet.
  4. Unterbringung in der Anstalt
      1. Doppelbelegung: Eine gemeinsame Unterbringung der Gefangenen ist nach dem Gesetzentwurf nach wie vor möglich. § 25 sieht zwar vor, daß die Gefangenen während der Ruhezeit einzeln untergebracht werden (§ 25 Abs. 1 S. 1), eröffnet aber im gleichen Absatz die Möglichkeit der Ausnahme (bei Zustimmung, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, § 25 Abs. 1 S. 2). Damit wird faktisch die Möglichkeit gegeben, die Lage so zu belassen, wie sie ist: es findet sich kein Verbot der Mehrfachbelegung. Mit dem Erfordernis der Zustimmung der Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung wird eine ähnliche Möglichkeit wie im Erwachsenenvollzug zur „Erpreßbarkeit“ der Gefangenen geschaffen: ihnen kann die Erteilung der Zustimmung „nahegelegt“ werden, die aus Furcht vor (nur angenommenen oder tatsächlich folgenden) Sanktionen gegeben wird. Auch das Verbot der Überbelegung ist tatsächlich keines: § 99 sieht vor, daß die Hafträume nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden dürfen, erlaubt aber Ausnahmen, wenn diese vorübergehend und von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind (§ 99 Abs. 3).
      2. Wohngruppenvollzug: § 26 sieht vor, daß geeignete Gefangene regelmäßig in Wohngruppen untergebracht werden. Damit wird der Wohngruppenvollzug als Regelform der Unterbringung normiert. Die Begründung zum Gesetzentwurf sieht diese Vollzugsform als besonders geeignet, den Inhaftierten sozialadäquates Verhalten beizubringen und eine persönliche Ansprechbarkeit zu gewährleisten (Seite 37 der Begründung). Welche Gefangenen nicht für die Unterbringung in Wohngruppen geeignet sind, versucht § 26 S. 2 festzulegen: das seien in der Regel Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig seien. Die Begründung konkretisiert dies dahingehend, daß es z.B. um Gefangene mit erhöhter Gewaltbereitschaft, erheblichen Rückzugstendenzen oder sozialer Unverträglichkeit gehe (Seite 38 der Begründung).
  5. Rechtsweg: Eine den §§ 109 ff. StVollzG vergleichbare Vorschrift über den Rechtsweg gegen Maßnahmen im Vollzug fehlt. Der Entwurf sieht nur ein Beschwerderecht der Gefangenen an den Anstaltsleiter vor (§ 87). Damit bleibt über § 23 EGGVG eine Zuständigkeit der OLGe für Vollzugssachen Jugendlicher gegeben. Eine räumliche Nähe, wie sie bei den Strafvollstreckungskammern gegeben ist, fehlt. Das BVerfG hatte allerdings die Ausgestaltung des Rechtsweges angemahnt und die derzeitige Ausgestaltung als den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werdend bewertet (BVerfG NJW 2006, S. 2093, 2096). Eine den §§ 109 ff. StVollzG vergleichbare Regelung sollte aufgenommen werden. Der Musterentwurf von Prof. Tondorf / RAV schlägt eine darüber noch hinausgehende Regelung des Rechtsweges vor: über die Einschaltung eines Ombudsmannes ist der Vollstreckungsleiter zuständig, er entscheidet nach mündlicher Verhandlung (!), gegen seinen Beschluß ist die Beschwerde zur Jugendkammer gegeben. Dieser Vorschlag ist durchaus innovativ, insbesondere die Einführung einer mündlichen Verhandlung könnte zur effektiveren Befriedung bestehender Streitigkeiten führen. Nach Einschätzung des DVJJ wird die Anzahl der Beschwerden durch die Inhaftierten gering bleiben, so daß ein ähnlicher Arbeitsaufwand wie im Erwachsenenbereich nicht anfallen würde.
  6. Weiteres:
      1. Gemäß § 6 Abs. 2 sollen Vollzugsmaßnahmen den Gefangenen erläutert werden. Positiv wäre hier, eine Pflicht zur Erläuterung, resp. einen Anspruch des Gefangenen darauf, zu normieren. Eine Begründung der Maßnahmen ist im Entwurf nicht vorgesehen. Aus pädagogischer Sicht ist aber gerade die Begründung einer Maßnahme erzieherisch sinnvoll, um den Inhaftierten den Sinn und Zweck der Maßnahme zu verdeutlichen, um diese nachvollziehbar zu machen. Positiv hervorzuheben ist die in § 11 Abs. 4 vorgesehene Aushändigung des Vollzugsplanes und seiner Fortschreibungen an den Inhaftierten. Damit geht der Entwurf über die im StVollzG normierte Rechtslage im Erwachsenenbereich hinaus und verdeutlicht, daß jeder Inhaftierte einen Anspruch auf Aushändigung seines Vollzugsplanes hat.
      2. Die Vorschrift über die Zusammenarbeit mit externen Stellen (§ 7) ist schwammig gefaßt. Sie verzichtet beispielsweise auf die Aufzählung wichtiger Organisationen wie der Bewährungshilfe, deren Eingliederung und Beteiligung an der Vollzugsplanung und – gestaltung zwar positiv wäre, aber mit personellen und damit finanziellem Aufwand verbunden.
      3. Der Dreizehnte Abschnitt des Entwurfs (§§ 88 – 96) behandelt ausführlich die Thematik des Datenschutzes, also den Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb und außerhalb des Vollzuges. Diese lehnen sich im wesentlichen an die entsprechenden Regelungen im StVollzG an. Auch die – nicht unumstrittene – Regelung bezüglich der Einsicht in die Gefangenenpersonalakte (§ 185 StVollzG) wurde übernommen, mit dem Erfordernis der Darlegung eines rechtlichen Interesses an der (der Auskunftserteilung nachgeschalteten) Akteneinsicht (§ 96 Abs. 8). Diese wird möglicherweise im Bereich des Jugendvollzuges aber ohnehin eine geringere praktische Bedeutung haben als im Erwachsenenbereich.
      4. Es fehlt eine Regelung, wonach der Vollzug Vorkehrungen zu treffen hat, daß Gefangene vor wechselseitigen Übergriffen geschützt sind. Zwar bezieht sich § 62, wonach Sicherheit und Ordnung der Anstalt die Grundlage des Anstaltslebens bilden und zu einem gewaltfreien Klima beitragen, ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf auch auf die innere Sicherheit, also die Abwendung von Gefahren für Personen und Sachen innerhalb der Anstalt. Angesichts der jetzt auch in der Öffentlichkeit aufsehenerregenden Vorfälle wie in der JVA Siegburg, der keinen Einzelfall darstellte, wäre eine Regelung mit einer deutlicheren Benennung auch im Gesetzeswortlaut wünschenswert. Sie würde den gesetzgeberischen Auftrag an den Vollzug hervorheben.