Stellungnahme des BVB zum Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz
Mit dem 01.01.2008 ist in Berlin das Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) in Kraft getreten, nachdem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine gesetzliche Regelung dieser Materie angemahnt worden war. Berlin war als führendes Mitglied Teil einer Gruppe von neun Bundesländern, die sich auf einen weitgehend übereinstimmenden Basisentwurf geeinigt hatten.
Der Berliner Vollzugsbeirat (BVB) begrüßt zwar die Tatsache, daß es jetzt im Bereich des Jugendstrafvollzuges nach langer Zeit eine gesetzliche Regelung gibt, hat aber schon zum ersten Gesetzentwurf kritisch Stellung genommen. Das nunmehr geltende Gesetz, das noch kurz vor dem vom BVerfG gesetzten Fristablauf in einigen - auch entscheidenden - Punkten geändert worden war, kann nicht unsere ungeteilte Zustimmung finden:
Das Gesetz enthält keine klare Regelung über die personelle und sachliche Ausstattung der Anstalt. In § 3 Abs. 2 ist nur vorgesehen, daß die personellen und sachlichen Ressourcen an Zielsetzung und Aufgabe des Vollzuges ausgerichtet werden und in § 100, daß die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung … vorzuhalten sind. (Entsprechendes ist für das Personal vorgesehen: § 102 legt fest, daß die Anstalt mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal ausgestattet wird.) Eine nähere Konkretisierung mit daraus resultierenden Verpflichtungen zur Bereitstellung bestimmter Mittel / Maßnahmen fehlt. Eine deutliche Regelung über die Bereitstellung ausreichender Behandlungskapazitäten wäre aber erforderlich: Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang insbesondere die ausreichende Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten angemahnt; der Staat habe den Vollzug so auszustatten, wie es zur Resozialisierung erforderlich ist (BVerfG NJW 2006, 2093, 2096). In der Jugendstrafanstalt (JSA) Berlin z.B. befinden sich zwischen 74 und 84 % der Gefangenen in Beschäftigungs- oder schulischen Maßnahmen sehr unterschiedlicher Güte; das heißt gleichzeitig, dass 16 – 26 % in überhaupt keiner Maßnahme sind.
Der Gesetzentwurf konstituiert in § 4 eine Pflicht zur Mitwirkung am Vollzugsziel, ausweislich der Begründung als Teil des Resozialisierungskonzeptes. Eine Pflicht zur Mitwirkung wurde schon beim Entwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) aus 2006 als besonders problematisch angesehen. Der dem Erziehungsgedanken verpflichtete Vollzug erfordert eine freiwillige Mitarbeit. Bereits in der Diskussion zum StVollzG (im Erwachsenenbereich) wurde eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflicht der Inhaftierten letztendlich wegen der Nichterzwingbarkeit abgelehnt. Das StVollzG sieht demgemäß Mitwirkungsrechte vor. Mehr noch als bei Erwachsenen ist es bei Jugendlichen relevant, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung zu fördern. An die Mitwirkungspflicht war noch im ersten Entwurf die Sanktion geknüpft, daß bei mangelnder Mitwirkung Vollzugslockerungen versagt werden können. Diese Regelung wurde auch vom BVB scharf kritisiert, u. a. wegen der mangelnden Bestimmtheit des Begriffes und der Befürchtung, daß damit die Anzahl der gewährten Lockerungen im Jugendstrafvollzug zurückgehen würde. Angesichts der hohen Bedeutung von Vollzugslockerungen für die Resozialisierung, der evident geringen Zahl von Mißbrauchsfällen während der Vollzugslockerungen (2 Mißbrauchsfälle bei 2074 gewährten Urlauben in 2006 in der JSA Berlin) und dem daraus folgenden Schluß, daß diese verstärkt statt verringert werden sollten, hielten wir die Einführung eines solchen Versagungsgrundes für problematisch. In das geltende Gesetz wurde diese Sanktion nicht übernommen.
Als Ziel des Vollzuges ist die Befähigung der Gefangenen, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen, benannt. Noch im Gesetzentwurf hieß es, es solle gleichermaßen die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten schützen. Der BVB kritisierte, daß damit offensichtlich eine Gleichrangigkeit beider Ziele normiert werde, was dem Gedanken, daß Strafvollzug in erster Linie der Resozialisierung und im Jugendbereich der Erziehung dienen solle, zuwiderlaufen würde. In das Gesetz wurde der Begriff »gleichermaßen« nicht übernommen. Damit besteht nach unserer Auffassung das vorrangige Ziel in der Resozialisierung der Inhaftierten (resp. in der Verringerung von Sozialisationsdefiziten, soweit sie ursächlich für die Straffälligkeit waren). Dies bedeutet nicht, daß der Aspekt des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit im Jugendvollzug nicht berücksichtigt würde, aber ein Ziel des Vollzuges sollte darin jedoch nicht bestehen. Durch die Resozialisierung selbst wird vielmehr und in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit erreicht.
Eine gemeinsame Unterbringung der Gefangenen ist nach wie vor möglich. § 25 sieht zwar vor, daß die Gefangenen während der Ruhezeit einzeln untergebracht werden (§ 25 Abs. 1 S. 1), eröffnet aber im gleichen Absatz die Möglichkeit der Ausnahme (bei Zustimmung, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, § 25 Abs. 1 S. 2). Im Gesetzentwurf noch nicht enthalten war die Regelung, daß nicht mehr als zwei Gefangene in einem Haftraum untergebracht werden dürfen. Nach § 25 Abs. 2 ist eine gemeinsame Unterbringung weiterhin zulässig, wenn Gefangene hilfsbedürftig sind. Das Gesetz sieht, neu im Vergleich zum Gesetzentwurf, eine Befristung bis zum 31.12.2012 für die darüber hinausgehende vorübergehende Gemeinschaftsunterbringung aus zwingenden Gründen vor. Damit wird faktisch die Möglichkeit gegeben, die Lage so zu belassen, wie sie ist: es findet sich kein Verbot der Mehrfachbelegung. Mit dem Erfordernis der Zustimmung der Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung wird eine ähnliche Möglichkeit wie im Erwachsenenvollzug zur »Erpreßbarkeit« der Gefangenen geschaffen: ihnen kann die Erteilung der Zustimmung »nahegelegt« werden, die aus Furcht vor (nur angenommenen oder tatsächlich folgenden) Sanktionen gegeben wird. Auch das Verbot der Überbelegung ist tatsächlich keines: § 99 sieht vor, daß die Hafträume nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden dürfen, erlaubt aber Ausnahmen, wenn diese vorübergehend und von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind (§ 99 Abs. 3).
Das Gesetz sieht den umstrittenen Passus vor, daß die Inhaftierten Anstaltskleidung tragen, der Anstaltsleiter aber eine abweichende Regelung treffen kann (§ 30). Die Praxis soll so aussehen, daß für die Inhaftierten eine einheitliche Freizeitkleidung angeschafft werden soll. Sinn der Anstaltskleidung soll es sein, dem mit Markenkleidung verbundenen Statusdenken im Vollzug entgegenzuwirken und dadurch hervorgerufenen Straftaten vorzubeugen (dem sog. Abziehen). Ob dieser Zweck erreichbar und insbesondere die damit verbundenen Ausgaben tatsächlich sinnvoll sind, bezweifeln wir.
Positiv ist am neuen Gesetz hervorzuheben, daß es ausgedehntere Besuchserlaubnisse und Sportmöglichkeiten enthält. Demnach darf jeder Inhaftierte mindestens vier Stunden im Monat Besuch empfangen (§ 47 Abs. 1). Es sind ausreichende Angebote vorzuhalten, um den Inhaftierten eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden pro Woche zu ermöglichen (§ 39). Dies bedeutet einen höheren Personalaufwand insbesondere im Bereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes, und es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in der Praxis erfolgen wird.