Diese Frage wird immer wieder gestellt, und sie ist auch berechtigt. Und sie hat eine Antwort verdient, damit die Chancen genutzt werden können.
Erst einmal: das ist alles mehrfach gesetzlich geregelt, und zwar auf Bundes- und auf Landesebene. Das Strafvollzugsgesetz sieht die Anstaltsbeiräte vor, überläßt es dann freilich den Ländern, die Kompetenzen auszugestalten.
Hier ist der Text:
§ 162 Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
§ 163 Aufgabe der Beiräte
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
164 Befugnisse
Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(2)
Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
§ 165 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
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Das ist jetzt erst einmal der Anfang.
Dann gibt es noch den Berliner Vollzugsbeirat. Zu dessen Internetauftrittm gehört ja dieser Blog. Trotzdem hier noch einmal eine Beschreibung:
Berliner Vollzugsbeirat (BVB)
»Der BVB (s. berliner-vollzugsbeirat.de) ist ein unabhängiges vollzugspolitisches Gremium. Es besteht aus mindestens 17 Mitgliedern, darunter den Vorsitzenden der Anstaltsbeiräte, sowie Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Institutionen wie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Wohlfahrtspflege u.a., die von der Senatsverwaltung für Justiz berufen werden. Seine Aufgabe ist die Verbesserung der Vollzugsbedingungen in Berlin und die Vermittlung von Vollzugsbelangen an die Öffentlichkeit. Mit der Einbeziehung der Anstaltsbeiräte, die als Ansprechpartner für Gefangene und Bedienstete in den jeweiligen Anstalten zur Verfügung stehen sollen, deckt der BVB damit in etwa die Aufgaben eines Vollzugs-Ombudsmans ab.«