Stellungnahme des Berliner Vollzugsbeirats (BVB) zum UVollzG – Referentenentwurf vom 30.10.08

Anstaltsbeirat Moabit und Vollzugsbeirat begrüßen die Tatsache, daß mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die Untersuchungshaft erstmals gesetzlich geregelt werden soll. Der Entwurf legt als Aufgabe der Untersuchungshaft die Gewährleistung der Durchführung des Strafverfahrens (und den Schutz vor weiteren Straftaten) fest (§ 2) und enthält die ausdrückliche Normierung der Unschuldsvermutung für die Gefangenen (§ 4 Abs. 1). Ausweislich der Begründung prägt dieser Grundsatz die gesamte Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges.


§ 3 regelt, anders als die bisher bestehende Lage, die Zuständigkeit für Entscheidungen bezüglich der Ausgestaltung des Vollzuges neu – statt wie bisher nach § 119 Abs. 6 StPO das Gericht, ist nunmehr die Anstalt zuständig. Begründet wird dies mit der dadurch erreichbaren Vereinfachung und Beschleunigung durch die JVA als sachnäherer Behörde. In § 5 werden vergleichbar dem Strafvollzugsgesetz Angleichungsgrundsatz und Gegensteuerungsgrundsatz ins Gesetz übernommen.


§ 11 normiert den Trennungsgrundsatz, danach werden Untersuchungshaftgefangene von anderen Gefangenen, insbesondere von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Allerdings läßt das Gesetz Ausnahmen zu, z.B. bei Zustimmung des Untersuchungshaftgefangenen oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Laut der Begründung ist eine strikte Trennung in der Praxis nicht ausnahmslos möglich. Durch § 13 werden die praktizierten Notgemeinschaften gesetzlich normiert. Eine gemeinsame Unterbringung ist danach außer bei Zustimmung auch bei hilfsbedürftigen oder gefährdeten U-Haft-Gefangenen ohne deren Zustimmung, aber mit Zustimmung der mit ihnen untergebrachten Gefangenen möglich. Die Belegung wird auf zwei Menschen pro Haftraum begrenzt. Nach Abs. 2 ist über die genannten Gründe hinaus eine gemeinsame Unterbringung vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig. Diese Regelung soll nach der Begründung „gelegentliche Belegungsspitzen“ auffangen. Es ist jedoch unsicher, ob diese Formulierung einer dauernden gemeinschaftlichen Unterbringung im Falle permanenter Überbelegung entgegenwirkt.


In § 20 Abs. 2 wird der Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde täglich festgeschrieben. Das kann erweitert werden, wenn es die Verhältnisse der JVA zulassen. Gleichzeitig sieht die Begründung den Aufenthalt im Freien als Zeit, in der trotz Beaufsichtigung subkulturelle Aktivitäten nicht zu verhindern sind.


Gemäß § 22 Abs. 6 darf der U-Haft-Gefangene bei der medizinischen Behandlung einen externen Arzt seiner Wahl heranziehen, die Konsultation findet in der JVA statt. Diese Regelung ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Privilegierung gegenüber Strafgefangenen, denen keine freie Arztwahl zugestanden wird, wird mit dem Status der U-Haft-Gefangenen begründet. Eine Abstimmung mit dem ärztlichen Dienst in der JVA ist allerdings Voraussetzung.


Eine Arbeitspflicht für U-Haft-Gefangene besteht nicht. Nimmt der Gefangene eine Arbeit auf, soll er sie allerdings nicht zur Unzeit niederlegen dürfen (§ 24 Abs. 2).


Ein Taschengeld für schuldlos mittellose Inhaftierte wird in § 25 Abs. 7 eingeführt und trägt ausweislich der Begründung dem Rechtsgedanken der Sozialhilfe Rechnung.


In § 33 wird die Mindestbesuchszeit auf zwei Stunden pro Monat festgesetzt. Hier sieht der Anstaltsbeirat durch die Verdopplung der derzeitigen Stundenzahl zusätzlichen Personalbedarf. Durch Abs. 3 werden zusätzliche Besuche ermöglicht, auf die aber kein Anspruch bestehen soll. Besuche von Verteidigern können gemäß § 34 S. 2 iVm § 33 Abs. 4 aus Sicherheitsgründen davon abhängig gemacht werden, daß der Verteidiger sich durchsuchen läßt (wobei die inhaltliche Überprüfung von Schriftstücken nicht zulässig ist). Wünschenswert wäre hier eine Einschränkung dahingehend, daß konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. In der heutigen Praxis werden die Taschen der Verteidiger durchleuchtet und die Verteidiger selbst abgescannt.


Telefongespräche können gestattet werden (§ 40), ein Anspruch darauf besteht nach dem Gesetz nicht. Wie eine praktische Umsetzung erfolgen könnte, wird nicht dargelegt. So steht zu befürchten, daß die bestehende Praxis (daß nämlich Telefonate vom good will der Sozialarbeiter abhängen) weiterläuft.


§ 41 Abs. 1 verbietet den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genußmitteln. Zur Begründung wird auf die gleiche Regelung im Berliner JugVollzG verwiesen. Laut dessen Begründung bestünden zum einen umfangreiche Einkaufsmöglichkeiten für die Inhaftierten, zum anderen komme es durch den Empfang von Paketen häufig zu einer Abhängigkeit der Inhaftierten untereinander. Zudem bestehe ein höherer Kontrollaufwand durch die zunehmende Drogenproblematik.


§ 46 erlaubt die Videoüberwachung des JVA-Gebäudes und der unmittelbaren Umgebung (nicht aber der Hafträume), auch, wenn Dritte (z.B. Besucher, Verteidiger, Passanten) betroffen sind.


§ 50 sieht die Möglichkeit der unausgesetzten Absonderung von U-Haft-Gefangenen vor (Einzelhaft). Eine Festlegung der zulässigen Höchstdauer fehlt. Die ärztliche Kontrolle bei im besonders gesicherten Haftraum untergebrachten U-Haft-Gefangenen ist zu schwammig formuliert: der Arzt sucht sie gem. § 53 „alsbald“ und in der Folge „möglichst täglich“ auf. Bei dem Mangel an ärztlicher Kapazität in Moabit wird das kaum möglich sein. Eine zwingendere Regelung wäre erforderlich.


Gem. § 59 Abs. 4 Nr. 3 dürfen Schußwaffen gegen U-Haft-Gefangene gebraucht werden, wenn sie entweichen wollen. Bei der Regelung über das Verfahren bei Disziplinarmaßnahmen (§ 64) wäre eine Regelung, daß der Gefangene das Recht hat, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, wünschenswert.


Der 11. Abschnitt des Gesetzes regelt den Untersuchungshaftvollzug für junge U-Haft-Gefangene bis 24 Jahre (die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt waren, für die also die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt). Hier soll die Untersuchungshaft erzieherisch ausgestaltet werden (§ 67). Junge U-Haft-Gefangene können mehr Besuch erhalten (vier Stunden im Monat, § 72 Abs. 1) und sollen mindestens zwei Stunden pro Woche die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung erhalten (§ 73 Abs. 3).


Der 12. Abschnitt zum Aufbau der Anstalt enthält ebenso wie das Berliner JugVollzG nur die Bestimmung, daß die JVA mit dem erforderlichen Personal ausgestattet wird, aber keine klare Festlegung, wieviel Personal erforderlich ist. Ausweislich der Begründung sei eine allgemein gültige Festlegung nicht möglich. Gemäß § 78 Abs. 2 sollen Beschäftigung und Bildung der U-Haft-Gefangenen auch in „geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben“ erfolgen können. Die Begründung spricht hierbei von der Eröffnung einer Option ohne nähere Erläuterung.

Der Anstaltsbeirat sieht in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten in der JVA Moabit erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes. Die Anstalt bedürfte einer tiefgehenden Umstrukturierung, so daß nicht vorstellbar ist, wie das aus eigener Kraft geleistet werden soll. Der Beirat unterstützt die Anstalt bei den Bemühungen um weitere Personalstellen und regt umfassende Überlegungen bezüglich der Raumdisposition in der Anstalt an.


Berlin im Dezember 2008


für den BVB dessen Vorstand